Sonntag, 08 September 2019
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Unsere Aussage stützt sich auf den Artikel im Schweizerbauer von Daniel Salzmann, darin bezeichnet der Vizedirektor des BLW Adrian Aebi die Auszahlungspraxis als «gesetzeswidrig». Der Vorwurf der Gesetzeswidrigkeit ist also hausgemacht. Bezugnehmend auf das Landwirtschaftsgesetz (Art. 38 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1) sieht das Gesetz klar eine Auszahlung an die Produzentinnen und Produzenten vor. Wie bereits das Verwaltungsgericht anerkannte ist «auf Gesetzesstufe die Zwischenschaltung des Milchverwerters bei der Auszahlung der Zulagen nicht vorgesehen (Urteil 28.2.2017, 3.1).»



Auf der rechtlich untergeordneten Verordnungsstufe, hier in der Milchpreisstützungsverordnung Art 6 1. und 2., werden die Verwerter als Erfüllungsgehilfe eingesetzt bzw. zwischengeschaltet. Es handelt sich hierbei um eine administrative Vereinfachung, die sich jetzt für das BLW als Bumerang erweisen könnte. Darüber hinaus wird Adrian Aebi im Schweizerbauer wie folgt zitiert: «Mit jedem Franken, den wir über diese Kanäle ausbezahlen, stehen wir im Risiko.» Denn laut Bundesgerichtsentscheid (BGE) (vom 4. Dezember 2018) gilt: «Weder aus dieser Bestimmung (MSV Art. 6 lit. a) noch aus dem Gesetz lässt sich jedoch ableiten, dass der Bund durch die Überweisung der Zulagen an den Milchverwerter von seiner Schuld gegenüber dem Produzenten befreit wird.» Und genau davon ging das BLW jahrelang aus. Das BLW hingegen argumentierte (Schreiben vom 24. März 2015, dass die Kläger dem BLW gegenüber keinen Erfüllungsanspruch auf Ausrichtung der nicht erhaltenen Zulagen (wie in dem Fall durch den Konkurs der Käserei Wick) hätten. In einem weiteren Schreiben des BLW vom 2. September 2015 steht, «dass der Erfüllungsanspruch des Milchproduzenten erlösche, sobald die Zulagen an den Milchverwerter ausbezahlt seien.» Unserer Einschätzung nach, könnten Nachforderungen auf das BLW zukommen, denn der Bundesgerichtsentscheid betrifft nicht nur den Konkursfall, sondern kann als generell gültig für nicht erhaltene Verkäsungszulagen gewertet werden.

Fehlende Aufsichtspflicht

Ein weiteres Beispiel: Daniel Salzmann, Redaktor des Schweizerbauers, zitierte in seinem Artikel vom 31. August 2018 ebenfalls die BLW-Sprecherin Florie Marion. Diese rechtfertigte die bisherige Auszahlungspraxis: «Zudem ging man von der Tatsache aus, dass ja nur der Käser weiss, welche Milch von welchem Bauern verkäst wurde.» Grundfalsch, stellt doch bereits das Rechtsgutachten von Anwalt Didier Kipfer fest: «Die Milchverwerter müssen die gelieferten Milchmengen der Milchhersteller täglich aufzeichnen (Art. 8 Abs. 1 MSV). Der Administrationsstelle des BLW sind monatlich die gelieferte Menge je Produzent mitzuteilen (Art. 8 Abs. 2 MSV). Schliesslich haben die Milchverwerter auch eine tägliche detaillierte Verwertungskontrolle durchzuführen (Art. 9 MSV).» Auch diese Details müssen der Administrationsstelle des BLW übermittelt werden (Art. 12 Abs. 2 lit. B MSV). Nüchtern festgestellt: Das BLW und die Milchverwerter verfügen über alle relevanten Daten! Ausser es handelt sich um Zweit- und Drittmilchkaufverträgen (75% der Milchmenge) von Milchhandelsfirmen. Da fehlt schlichtweg die Transparenz durch fehlende Angaben darüber, wieviel % der Milch verkäst wurde, damit erlischt aber nicht das Anrecht auf Verkäsungszulagen.

Wie komme ich zu meinem Recht?

Klar ist: Jede Milchbäuerin und jeder Milchbauer hat Anspruch auf Auszahlung der Verkäsungszulage durch den Verwerter. Dieser Anspruch ist vor einem Zivilgericht einklagbar (Achtung: zeit- und kostenintensiv). Der Vertrag ist widerrechtlich, wenn die Zulagen im Milchpreis inbegriffen sind (Inhalt des Vertrages nichtig Art. 20 OR) und es kann Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62ff. OR) erhoben werden. Dies gilt auch für den Fall, dass keine vertragliche Regelung besteht. Hat der Verwerter tatsächlich die Zulagen nichtweitergereicht, erfüllt er gemäss Anwalt Didier Kipfer «zumindest den objektiven Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art 138 StGB». So oder so gilt es jetzt über die Bücher zu gehen! Prüft eure Milchgeldabrechnungen rückwirkend auf die letzten zehn Jahre. Bei Verdacht werdet beim BLW vorstellig – bei einer Widerhandlung „müsste“ das BLW eine Untersuchung eröffnen und allenfalls Verwaltungsmassnahmen (Art. 14 Abs. 2 MSV) aussprechen. Eine nachträgliche Auszahlung der Verkäsungszulage ist damit aber nicht gewährleistet.

Uniterre arbeitet intensiv rund um die brennenden Fragen zu den Verkäsungszulagen. Aber auch für weitere rechtliche Auseinandersetzung möchten wir finanziell gewappnet sein. In den letzten Tagen haben wir etliche Rückmeldungen erhalten, die wir rechtlich prüfen möchten. Deshalb bitten wir Sie um finanzielle Unterstützung. Sie können uns Spenden auf folgendes Konto überweisen, mit dem Vermerk: «Rechtsfonds»: IBAN CH51 8013 9000 0228 4965 5. Herzlichen Dank!

Pressespiegel:

Bauernzeitung: BLW widerspricht Uniterre