In der Schweiz ist etwas mehr als die Hälfte der LandwirtInnen 50 Jahre oder älter und fast ein Drittel hat keine Aussicht auf eine innerfamiliäre Hofübernahme. Ein Drittel der Hofübergaben geschieht ausserfamiliär und der Anteil der nicht aus der Landwirtschaft stammenden JunglandwirtInnen in Ausbildung kann auf 25 Prozent geschätzt werden. Einen Hof zu finden, ohne ihn zu erben, ist schwierig. Genauso ist es für eine Bäuerin/einen Bauern nicht einfach ihren/seinen Hof ausserhalb der Familie an jemanden zu übergeben.
Es besteht also Handlungsbedarf! Die Zukunft soll allen BäuerInnen gehören. Die neue Agrarreform muss durch die Institutionen, die Berufsverbände und die Zivilgesellschaft begleitet werden. In der Schweiz hat unter Anderen die Kleinbauern-Vereinigung sich schon mit diesem Thema vertieft (siehe Links). Der vorliegende Artikel übernimmt und unterstützt dabei auch Lösungsansätze, welche von der Kleinbauern-Vereinigung ausgearbeitet wurden. Die kantonalen Behörden müssen verpflichtet werden, die wesentlichen Punkte bei einer Hofneugründung auf der Website des verantwortlichen Landwirtschaftsamtes zu veröffentlichen und eine kompetente Ansprechperson für Fragen zu bestimmen.
Der Zugang zu Land, Produktionsmitteln und dem Markt sind Grundrechte. Es geht erstens darum, finanziell zumutbare Lösungen zu finden, die Hofneugründungen erleichtern. Und zweitens, den wirtschaftlichen Vorstellungen der Hofabgebenden gerecht zu werden. Diese Frage stellt sich nicht nur in der Schweiz. Am Ende des Artikels sind Links zu zahlreichen Initiativen in der Schweiz und Europa aufgeführt, die diese Problematik bereits behandeln.
Auf politischer Ebene ist es höchste Zeit, der strukturellen Zerstörung der bäuerlichen Landwirtschaft ein Ende zu setzen. Kleine Bauernhöfe werden nach wir vor diskriminiert und der Wachstumsglaube ist selbst in der landwirtschaftlichen Ausbildung und Vulgarisierung noch immer weit verbreitet. Es sollte aber klar sein, dass nicht die Grösse eines Bauernhofs seine finanzielle und agronomische Tragfähigkeit bestimmen.
Wichtigste Rechtsgrundlage in der Schweiz ist das seit 1991 geltende Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Dieser Text zielt darauf ab, bäuerliche Familienbetriebe zu fördern, SelbstbewirtschafterInnen und PächterInnen zu stärken und den finanziellen Druck auf landwirtschaftliche Flächen zu begrenzen. Die Prinzipien des Ertragswertes, der Nicht-Zerstückelung von landwirtschaftlichen Flächen und eine innerfamiliäre Hofübergabe müssen verteidigt werden! Das Gesetz regelt weiter auch den Kauf, die hypothekarische Belastungsgrenze sowie die Zerstückelung der Betriebe und Parzellen.
Verschiedene Möglichkeiten um den Zugang zu Land und die Übergabe von landwirtschaftlichen Flächen zu erleichtern:
Um den Zugang zu Investitionskrediten und der Anerkennung eines Betriebs zu ermöglichen, muss der kantonale Beurteilungsspielraum genutzt werden, um die Standardarbeitskräfte (SAK) auf 0.6 zu senken. Um Unterstützung bei einer Hofneugründung zu erhalten, muss das Alterslimit auf 40 Jahre erhöht werden. Die Maximalpreise von Betrieben oder Parzellen müssen auf maximal 5 Prozent des regionalen Durchschnitts begrenzt werden. In der Schweiz genügt die Belastungsgrenze (135 Prozent des Ertragswerts) oft nicht, um einen Hof zum Verkehrswert zu erwerben. Dieser ist in der Regel zweieinhalb Mal so hoch wie der Ertragswert. Aus diesem Grund kann es unter Bedingungen eines tiefen Zinssatzes sinnvoll sein diese Verschuldungsgrenze aufzuheben.
In Artikel 9 des BGBB muss eine Ausnahme für in Vertragslandwirtschaftsinitiativen tätigen SelbstbewirtschafterInnen hinzugefügt werden. In diesem Sinne wurde im Februar die Motion Jans angenommen. Der Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a des BGBB, der eine Ausnahme vom Realteilungsverbot bewilligt, wenn „die Realteilung überwiegend dazu dient, andere landwirtschaftliche Gewerbe strukturell zu verbessern“, muss gestrichen werden. Buchstabe b des Absatz 2 müsste zudem folgendermassen abgeändert werden: Die Behörde bewilligt ferner eine Ausnahme vom Realteilungsverbot, wenn: „fest steht, dass keine vorkaufs- oder zuweisungsberechtigte Person innerhalb der Verwandtschaft oder Dritte das Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung übernehmen will, oder keine andere Person, die in der Erbteilung die Zuweisung verlangen könnte (Art. 11 Abs. 2), das Gewerbe zur Verpachtung als Ganzes übernehmen will“.
Anerkennung von kollektiven Organisationsformen. In der Agrarpolitik 2022 müssen die von der neuen Generation kommenden neuen Organisations- und Arbeitsformen auf Bauernhöfen anerkannt werden. Kollektive Formen und das Recht Weiterverarbeitungsräume und Hofläden in ruralen Zonen einzurichten, müssen anerkannt werden. Das französische Gesetz kennt zum Beispiel den Rechtstatus von landwirtschaftlichen gemeinsamen Bewirtschaftungsformen (fr. GAEC: Groupement agricole d‘exploitation en commun). Es handelt sich um eine Personengesellschaft, in der alle GesellschafterInnen als SelbstbewirtschafterInnen agieren. Diese Form ist jedoch viel flexibler als die in der Schweiz bekannten Betriebsgemeinschaften. In der Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) muss die Forderung gestrichen werden, wonach Personen, die Unterstützung für eine Umschulung beantragen, verpflichtet sind, ihren Betrieb an eine Bauernfamilie weiterzugeben. Ein persönliches Umschulungsprojekt gibt noch keine Hinweise für die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Betriebs.
Die Anforderung, dass beim Erhalt von Investitionskrediten der Betrieb innerhalb der nächsten 20 Jahren keinesfalls zerstückelt werden darf, müsste aufgeweicht werden, solange der Übergang in eine gemischte Betriebsform (z.B. Rebbau und Getreide) den bestehenden Betrieb nicht in Gefahr bringt. Dies würde ausgebildeten Jugendlichen die Möglichkeit geben, auf einer kleinen Fläche mit höheren Wertschöpfung starten zu können. Die kantonalen Behörden müssten eine Vorgehensweise definieren, die Pachtverträge mit kürzerer Dauer, die parzellenweise Verpachtung und die Konsequenzen einer Verpachtung für einen Betrieb betreffen. Diese Informationen müssen für alle betroffenen Personen zugänglich gemacht werden. Falls ein informeller Vertrag normalisiert wird, sollte die Verwaltung ein einfaches Verfahren für auftretende Probleme definieren (Retrozession der Direktzahlungen, Sanktionen). Die SelbstbewirtschafterInnen müssen ohne Begründung landwirtschaftliche Flächen von Direktzahlungen entziehen können. Das ermöglicht einen Übernahmeprozess in Etappen. Ein solches Vorgehen könnte auch finanziell gefördert werden.
Wenn das Gemeinwesen Besitzerin des Betriebs oder der landwirtschaftlichen Fläche ist, muss das Vorgehen exemplarisch sein. Wenn ein/e SelbstbewirtschafterIn oder ein/e PächterIn in Rente geht, sollten der Betrieb oder die landwirtschaftliche Fläche nicht von Amtes wegen an die NachbarInnen übergehen. Warum nicht proaktiv darüber nachdenken, was für Möglichkeiten bestehen, damit sich ausgebildete Jugendliche mit einem Dossier bewerben können? Für landwirtschaftliche Flächen, dessen Eigentümer der Staat ist, ist die Verwaltung aufgefordert, Auflagekriterien zu definieren, gemäss welchen junge LandwirtInnen ein Angebot unterbreiten können. Die kantonalen Behörden sollten, die Gemeinden für das Thema des problematischen Zugangs zu Pachtverträgen für junge Landwirtinnen und Landwirte sensibilisieren. Wenn Pachten vergeben würden, könnte die Verwaltung jene SelbstbewirtschafterInnen favorisieren, die einer Pacht oder Unterpacht durch JunglandwirtInnen positiv gegenüberstehen. Die Anerkennung der Selbstständigkeit gegenüber den Sozialversicherungen sollte durch die Verwaltung erleichtert werden. Die Lebensmittelkontrollen und die Kontrollen nach der Verordnung über die Primärproduktion (VPrP) sollten einfach und günstig sein. Die entsprechenden Informationen müssen leicht zugänglich sein.
Transparente Kriterien. Die Kriterien zur Anerkennung eines Betriebs müssen für Hofneugründungen transparent sein, insbesondere bei der Anwendung agrarpolitischer Massnahmen und bei Fragen zur Hofneugründung. Die relative Bedeutung dieser Anerkennung soll den anderen Verwaltungen (Raumplanlung, Sozialversicherungen) kommuniziert werden. Die Verwaltung soll überwachen, dass Betriebe, die nicht direktzahlungsberechtigt sind, nicht diskriminiert werden. Das Thema landwirtschaftlicher Bauten muss transparent sein.
Der Grundstückmarkt braucht mehr Transparenz: Derzeit werden viele Grundstückstransaktionen „an der Ackerrand“ von künftigen RentnerInnen und deren Nachbarschaft verhandelt. Den Jungen bleibt der Zugang zu diesen Informationen oftmals verwehrt. Der Bund und die Kantone können für mehr Transparenz auf dem Markt sorgen und eine Dynamik fördern, die vielmehr auf die Erneuerung der bäuerlichen Bevölkerung als auf das wucherische Hamstern durch einige wenige Tausend erschöpfte BäuerInnen abzielt.
Die Verwaltung ist aufgefordert eine Plattform zu kreieren, die es BewirtschafterInnen und JunglandwirtInnen erlaubt, Angebot und Nachfrage für landwirtschaftliche Flächen und zu nutzende Produktionseinheiten zu erfassen.
Förderung von innovativen Projekten. Wie kann ein System von „landwirtschaftlichen Testeinheiten“ (fr. couveuses agricoles) aufgebaut werden, dass es Jungen ermöglicht, auf einem existierenden Betrieb ihr Projekt zu testen und womit der Austausch von berufstätigen SelbstbewirtschafterInnen und der neuen Generation gefördert werden kann? Solche Initiativen existieren bereits in Frankreich und Holland. In Frankreich verfügt die Stiftung Terre de Lien über solche Testeinheiten. Es handelt sich eine Umgebung, in der junge LandwirtInnen ihre Tätigkeit während zwei oder drei Jahren testen können. Welche Möglichkeiten jenseits von Spekulation gibt es für Vereine und öffentlichen Stellen, JunglandwirtInnen und Bauernfamilien die Hofübernahme und den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen zu erleichtern, wie das am Beispiel von Terre de Lien in Frankreich bereits geschieht? Das BGBB könnte wie folgt geändert werden: „Erwerb durch das Gemeinwesen: Der Erwerb durch das Gemeinwesen und dessen Anstalten ist zu bewilligen, wenn sich die Pacht an SelbstbewirtschafterInnen richtet, bei denen keine innerfamiliäre Hofübernahme möglich ist.“ (Art. 65 neu)
In Frankreich können gewisse staatliche (z.B. Gemeindeverbände) oder private Organe mit der Aufgabe öffentliche Dienstleistungen zu erbringen (z.B. gemischtgesellschaftliche Gesellschaft zur Flurbereinigung und landwirtschaftlichen Förderung, fr. société d’aménagement foncier et d’établissement rural SAFER), Betriebe oder landwirtschaftliche Flächen erwerben und sie an Projektträger abtreten. Damit dieses Vorgehen sein Ziel erreicht, muss die Auswahl der Projekte und KandidatInnen zur Hofneugründung auf unparteiischen Kompetenzkriterien beruhen und die Organe dürfen nicht von ihrer ursprünglichen Aufgabe abkommen.
Diese Grundlagen sind erste Lösungsansätze. Welches sind ihre Erfahrungen, Überlegungen und Ideen?
Rudi Berli, Landwirt und Uniterre-Sekretär
Übersetzung: Pascal Mülchi
Liste von Initiativen, die den Zugang zu Land fördern:
In der Schweiz:
- www.hofübergabe.ch – Die Kleinbauern-Vereinigung bietet einen Vermittlungsservice, der sich an alle LandwirtInnen und potentielle ErwerberInnen richtet, unabhängig von der Grösse und der zu übergebenden oder gesuchten Hofproduktion.
- www.agrijura.ch/cja/themes/transmission-exploitations – Die jurassische Landwirtschaftskammer bietet Begleitung bei Hofübergaben.
- www.lelombric.org – „Der Regenwurm“: Stiftung zur Erhaltung und Gründung vielseitiger bäuerlicher Kleinstrukturen.
- Die Stiftung Lebendige Höfe wurde vor Kurzem gegründet.
- www.demeter.ch – Demeter verfügt über eine Beratungsplattform zum Thema ausserfamiliäre Hofübergabe.
- www.hofnachfolge.ch – Stiftung zur Erhaltung bäuerlicher Familienbetriebe
In Europa:
- Terre de liens in Frankreich
- Terre-en-vue (Wallonien)
- De Landgenoten (Flandern) in Belgien
- Kulturland in Deutschland
- Hofbörse Perspektive Landwirtschaft in Österreich
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Photolegende:
Aufgegebener Gemüsebetrieb. Die erhöhten Übernahmepreise machen eine Übernahme zum Verkehrswert schwierig, umso mehr als dass die Belastungsgrenze der Verschuldung auf 135 Prozent des Ertragswerts beschränkt ist.