Montag, 10 Dezember 2012

bassingenevoisUniterre unterstützt die 1. Teil der Revision des Raumplanungsgesetzes. Nachdem der Gewerbeverand das Referendum im Sommer 2012 ergreift hat, soll die Bevölkerung im März 2013 über diesen Thema abstimmen. Uniterre hat diesen Thema studiert und am 7. Dezember entschieden, die Revision zu unterstützen. Weil die zugunsten der Landwirtschaft ist.

 

In der Schlussabstimmung haben beide Räte dem indirekten Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative zugestimmt (in 2006 lanciert; die fordert ein 20 jähriges Bauzonenmoratorium). Mit einer Teilabschöpfung des Mehrwerts, der bei Neueinzonungen entsteht, soll der Zersiedelung und dem Kulturlandverschleiss Einhalt geboten werden. Die Abgabe werden für den Kulturlandschutz zur Verfügung stehen. Die Kantone erhalten einen Rahmen, behalten jedoch den Spielraum in der Umsetzung, wie sie mit dem Kulturland, dem wichtigsten Kapital der Landwirtschaft, zukünftig sorgsamer umgehen wollen.

Was diese Revision enthält:

- der bessere Schutz des Kulturlandes und der Fruchtfolgeflächen (Art.3 Abs.2a),

- die namentliche Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet (Art.1 Abs.1),

- die innere Verdichtung und Nutzung von Industriebrachen (Art.1 Abs.2; Art.3 Abs.3),

- Die Förderung der Verfügbarkeit von Bauland im öffentlichen Interesse (Art.15a) sowie die bewilligungsfreie Installation von Solaranlagen auf Dächern in der Landwirtschaftszone

(Art.22a).

Kernstück des Gegenvorschlags ist die Mehrwertabschöpfung (Art.5) von mindesten 20%. Die Mittel sind für die Finanzierung von Rückzonungen (Art.5 Abs.2), für den Erhalt von Kulturland (Art.3 Abs.2a) sowie für die Siedlungsverdichtung und Nutzung von Industriebrachen (Art.3 Abs.3abis) reserviert. Weiter hat die Landwirtschaft erreicht, dass die Kosten für die nötige Ersatzbeschaffung von selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Gebäuden vom errechneten Planungsvorteil abgezogen wird (Art.5 Abs.1tera). Auf Basis des Restbetrags wird die Mehrwertabgabe verrechnet. Konsequent gemäss Art. 5 wäre, wenn die Kantone auch bei Um- und Aufzonungen den planerischen Mehrwert abschöpften, beispielsweise wenn Industrie- in Wohngebiet umgezont wird. Dort entstehen grosse Mehrwerte. Der Entscheid darüber obliegt jedoch den Kantonen, da es sich um eine Abgabe für planungsbedingte Vorteile innerhalb des Siedlungsgebietes geht.

Gemäss Gegenvorschlag müssen die Bauzonen auf den Bedarf der nächsten 15 Jahre redimensioniert werden (Art.15). Dies hilft zwar ebenfalls dem Kulturlandschutz und wirkt gegen die Zersiedelung. Jedoch wird die Umsetzung für einige Regionen, Kantone und Landbesitzer Probleme bereiten. Auf Verordnungsstufe soll deshalb sichergestellt werden, dass die Anpassungen verhältnismässig sind und mit genügender Flexibilität durchgeführt werden. Es macht keinen Sinn Bauland rückzuzonen um es ein paar Jahre später wieder einzuzonen. Eine verbindliche Frist wäre daher problematisch.

In der 2. Teil der Revision soll insbesondere das Bauen ausserhalb der Bauzone neu geregelt werden. Die Landwirtschaft soll die Thematik noch eng verfolgen.